H A U S O R D N U N G

für die von der Naturwissenschaftlichen Fakultät II- Physik

(NWF II - Physik)

der Universität Regensburg
belegten Räume bzw. Flächen in den Gebäuden Physik und NVA
vom 9. März 1998


§ 1
Hausrecht

(1) Der NWF II - Physik sind derzeit Räume bzw. Flächen in den Gebäuden Physik und NVA zugeteilt. Sie sind dem Institut I - Theoretische Physik, dem Institut II - Experimentalphysik und Angewandte Physik, der Betriebseinheit Werkstatt und dem Dekanat (Vorlesung, Praktika, CIP-Pool und Verwaltung) zugeordnet.

(2) Unbeschadet des Hausrechts des Dekans gemäß Artikel 23 Abs. 6 BayHSchG im Gesamtbereich der Fakultät üben die Lehrstuhlinhaber und die Arbeitskreisleiter in ihren Bereichen die Befugnisse des Hausrechts aus. Während einer Lehrveranstaltung nimmt der Dozent die Befugnisse des Hausrechtes im Veranstaltungsraum wahr.

(3) In den Bereichen der Betriebseinheit Werkstatt übt neben dem Leiter der Betriebseinheit der unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten das Hausrecht aus. Im Bereich des Hörsaals 36, der Praktikumsräume sowie der jeweils angrenzenden Flure hat auch der Leiter der Vorlesungsvorbereitung die Befugnisse des Hausrechts.

§ 2
Öffnungszeiten

(1) Die von der NWF II - Physik belegten Gebäude sind montags bis freitags von 6.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 7.00 bis 14.00 Uhr geöffnet.

(2) Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten sind alle Schlüsselbesitzer verpflichtet, unmittelbar nach Betreten oder Verlassen des Hauses die Außentüren zu verschließen.

§ 3
Aufenthaltsrecht

Der Aufenthalt in den Gebäuden ist nur den Mitgliedern der Universität und ihren Angehörigen, Gästen und Besuchern zu Geschäfts- oder Informationszwecken gestattet.

§ 4
Schlüsselverlust

Der Verlust eines Dienstschlüssels ist sofort bei der Hausinspektion der Universitätsverwaltung und bei dem für den betroffenen Bereich hausrechtlich Zuständigen (siehe § 1) zu melden.

§ 5
Informieren

(1) Das Anbringen von Anschlägen, Ankündigungen, Mitteilungen usw. darf nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln erfolgen. Näheres regelt die Ordnung über das Plakatieren in der Universität Regensburg vom 07.06.1994 in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Vor Wahlen zu den Kollegialorganen und zur Personalvertretung werden auf Antrag zusätzliche Anschlagflächen bereitgestellt.
  2. Das Aufstellen von Informationsständen anläßlich von Tagungen und Ausstellungen kann genehmigt werden.

§ 6
Verbotene Nutzungsarten

(1) Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie jede Art des Vertriebs von Waren außerhalb wissenschaftlicher Veranstaltungen ist ebenso wie das Sammeln von Bestellungen in und vor dem Gebäude untersagt.

(2) Öffentliche parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist unzulässig.

§ 7
Raumverteilung

Die Verteilung der Hörsäle, Seminar- und Praktikumsräume erfolgt durch die Fakultät.

§ 8
Außerordentliche Raumnutzung

(1) Die Nutzung von Räumen zu Veranstaltungen außerhalb des Lehr- und Forschungsbetriebes bedarf der Genehmigung der Universitätsverwaltung, die im Benehmen mit dem Dekan entscheidet. Die Genehmigung ist spätestens drei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin zu beantragen.

(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, daß die Räume in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen werden. Er haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die aus Anlaß der Benutzung an universitäts- oder staatseigenen Gegenständen entstehen. Weiteres regelt der Genehmigungsbescheid.

§ 9
Rauchen

Im Bereich der NWF II - Physik gibt es folgende Raucherzonen:

In den Laboratorien, Hörsälen und Seminarräumen ist das Rauchen nicht gestattet. Darüber hinausgehende Rauchverbote sind unbedingt zu befolgen.

§ 10
Laborbenutzung

(1) Für das Arbeiten in den Laboratorien gilt die Laboratoriumsordnung für die NWF II - Physik vom 13.12.1995 in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser Hausordnung ist. Für Unfälle, die auf eine Nichtbeachtung der Laboratoriumsordnung zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

(2) Besuchern ist das Betreten der Laboratorien aus Sicherheitsgründen nur in Begleitung eines Dozenten oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gestattet.

§ 11
Sicherheitseinrichtungen, Informationspflichten

Alle Angehörigen der Fakultät haben sich umfassend über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zu informieren, insbesondere über die Einrichtung zur Ersten Hilfe, Feuermelder und Notrufnummern. Die Entfernung, Beschädigung und mißbräuchliche Benutzung von Sicherheitseinrichtungen ist strengstens untersagt. Fluchtwege, insbesondere Fluchtbalkone und Außentreppen, sind ständig freizuhalten. Für die Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen haben insbesondere die Hochschullehrer, die Arbeitskreisleiter, der Leiter der Betriebseinheiten, die Leiter der Werkstätten und der Leiter der Vorlesungsvorbereitung Sorge zu tragen.

12
Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde vom Fachbereichsrat der NWF II - Physik in seiner Sitzung am 3. Dezember 1997 beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Regensburg, den 9. März 1998

Universität Regensburg Universität Regensburg
Der Dekan der Naturwissenschaftlichen       Der Rektor
Fakultät II - Physik
(Prof. Dr. U. Rößler) (Prof. Dr. H. Altner)



Die Satzung wurde am 9. März 1998 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. März durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der

9. März 1998.


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