(1) Der NWF II - Physik sind derzeit Räume bzw. Flächen in den Gebäuden Physik und NVA zugeteilt. Sie sind dem Institut I - Theoretische Physik, dem Institut II - Experimentalphysik und Angewandte Physik, der Betriebseinheit Werkstatt und dem Dekanat (Vorlesung, Praktika, CIP-Pool und Verwaltung) zugeordnet.
(2) Unbeschadet des Hausrechts des Dekans gemäß Artikel 23 Abs. 6 BayHSchG im Gesamtbereich der Fakultät üben die Lehrstuhlinhaber und die Arbeitskreisleiter in ihren Bereichen die Befugnisse des Hausrechts aus. Während einer Lehrveranstaltung nimmt der Dozent die Befugnisse des Hausrechtes im Veranstaltungsraum wahr.
(3) In den Bereichen der Betriebseinheit Werkstatt übt neben
dem Leiter der Betriebseinheit der unmittelbare Vorgesetzte der
Bediensteten das Hausrecht aus. Im Bereich des Hörsaals 36,
der Praktikumsräume sowie der jeweils angrenzenden Flure
hat auch der Leiter der Vorlesungsvorbereitung die Befugnisse
des Hausrechts.
(1) Die von der NWF II - Physik belegten Gebäude sind montags bis freitags von 6.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 7.00 bis 14.00 Uhr geöffnet.
(2) Außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten sind alle
Schlüsselbesitzer verpflichtet, unmittelbar nach Betreten
oder Verlassen des Hauses die Außentüren zu verschließen.
Der Aufenthalt in den Gebäuden ist nur den Mitgliedern der
Universität und ihren Angehörigen, Gästen und Besuchern
zu Geschäfts- oder Informationszwecken gestattet.
Der Verlust eines Dienstschlüssels ist sofort bei der Hausinspektion
der Universitätsverwaltung und bei dem für den betroffenen
Bereich hausrechtlich Zuständigen (siehe § 1) zu melden.
(1) Das Anbringen von Anschlägen, Ankündigungen, Mitteilungen usw. darf nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln erfolgen. Näheres regelt die Ordnung über das Plakatieren in der Universität Regensburg vom 07.06.1994 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie jede Art des Vertriebs von Waren außerhalb wissenschaftlicher Veranstaltungen ist ebenso wie das Sammeln von Bestellungen in und vor dem Gebäude untersagt.
(2) Öffentliche parteipolitische Betätigung in Wort
und Schrift ist unzulässig.
Die Verteilung der Hörsäle, Seminar- und Praktikumsräume
erfolgt durch die Fakultät.
(1) Die Nutzung von Räumen zu Veranstaltungen außerhalb des Lehr- und Forschungsbetriebes bedarf der Genehmigung der Universitätsverwaltung, die im Benehmen mit dem Dekan entscheidet. Die Genehmigung ist spätestens drei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin zu beantragen.
(2) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, daß
die Räume in ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen
werden. Er haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für
alle Schäden, die aus Anlaß der Benutzung an universitäts-
oder staatseigenen Gegenständen entstehen. Weiteres regelt
der Genehmigungsbescheid.
Im Bereich der NWF II - Physik gibt es folgende Raucherzonen:
In den Laboratorien, Hörsälen und Seminarräumen
ist das Rauchen nicht gestattet. Darüber hinausgehende Rauchverbote
sind unbedingt zu befolgen.
(1) Für das Arbeiten in den Laboratorien gilt die Laboratoriumsordnung für die NWF II - Physik vom 13.12.1995 in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser Hausordnung ist. Für Unfälle, die auf eine Nichtbeachtung der Laboratoriumsordnung zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
(2) Besuchern ist das Betreten der Laboratorien aus Sicherheitsgründen
nur in Begleitung eines Dozenten oder eines wissenschaftlichen
Mitarbeiters gestattet.
Alle Angehörigen der Fakultät haben sich umfassend über
die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen zu informieren, insbesondere
über die Einrichtung zur Ersten Hilfe, Feuermelder und Notrufnummern.
Die Entfernung, Beschädigung und mißbräuchliche
Benutzung von Sicherheitseinrichtungen ist strengstens untersagt.
Fluchtwege, insbesondere Fluchtbalkone und Außentreppen,
sind ständig freizuhalten. Für die Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen
haben insbesondere die Hochschullehrer, die Arbeitskreisleiter,
der Leiter der Betriebseinheiten, die Leiter der Werkstätten
und der Leiter der Vorlesungsvorbereitung Sorge zu tragen.
Diese Ordnung wurde vom Fachbereichsrat der NWF II - Physik in
seiner Sitzung am 3. Dezember 1997 beschlossen. Sie tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Regensburg, den 9. März 1998
Universität Regensburg | Universität Regensburg |
Der Dekan der Naturwissenschaftlichen | Der Rektor |
Fakultät II - Physik | |
(Prof. Dr. U. Rößler) | (Prof. Dr. H. Altner) |
Die Satzung wurde am 9. März 1998 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. März durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
9. März 1998.